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Der rechtliche Hintergrund

Der Bundesfinanzhof fällt wegweisende Urteile, die jungen Leuten zugutekommen:

Studienkosten oder Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können nach zwei aktuellen BFH-Urteilen unter bestimmten Voraussetzungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Diese Rechtslage kann zu erheblichen Steuervorteilen nach Beendigung der Ausbildung führen!!

Der Urteils-Tenor hierzu zum Abruf:

 http://www.datev.de/lexinform/0436821

Vorteile die sich lohnen

Die bisherige Begrenzung auf den Sonderausgabenabzug von maximal 4.000 Euro entfällt, da Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darüber hinaus angesetzt werden können. Eine steuerliche Wirkung ergab sich zudem nur dann, wenn positive steuerpflichtige Einkünfte in entsprechender Höhe vorhanden waren.

Viele Studenten und Auszubildende haben bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben, weil sie keine Einkünfte erzielt haben. Das sollten sie jetzt nachholen und die entstandenen Kosten in einem Verlustfeststellungsbescheid als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben lassen.

Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für gewöhnlich für vier Jahre nachholen. Beispielsweise kann bis zum 31.12.2011 die Erklärung für 2007 beim Finanzamt eingereicht werden.

Welche Kosten sind denkbar

Sofern die BFH-Entscheidungen von der Finanzverwaltung angewendet werden, könnten insbesondere nachfolgende Aufwendungen abzugsfähig sein:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren
  • Arbeitsmittel, Fachliteratur
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer mit dem Pkw oder die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel
  • Mehraufwendungen für Verpflegung über Pauschalen
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung
  • Eingeschränkte Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Hinweis: Anwendung der Rechtsprechung fraglich

Grundsätzliche Wirkung haben die beiden günstigen Urteile zunächst einmal noch nicht. Es sind folgende Optionen denkbar:

  • Der Tenor der BFH-Entscheidungen soll auch allgemein in allen noch offenen Fällen angewendet werden, was durch eine Veröffentlichung der Urteile im BStBl dokumentiert wird.
  • Das BMF regelt die Rechtsprechungsgrundsätze mit Einschränkungen oder einer ergänzenden Auffassung durch ein geändertes Anwendungsschreiben, welches die bisherige Sichtweise ersetzt.
  • Es ergeht ein Nichtanwendungserlass.
  • Als Reaktion auf die Urteile wird das EStG entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung klarstellend geändert, etwa noch im EU-Beitreibungsgesetz. Denn es war der damalige Wille des Gesetzgebers, erstmalige Ausbildungskosten nicht den Einkunftsarten, sondern den Sonderausgaben zuzuordnen.

Wie geht´s weiter

Nachdem Sie sich hier ausführlich informieren konnten, steht der Beantragung der Werbungskosten nichts mehr im Wege.

Sie müssen lediglich mit uns über den Öffnet internen Link im aktuellen FensterAntrag-Online in Kontakt treten.

Selbstverständlich werden alle darin gemachten Angaben gemäß unseres Berufsstandes vertraulich behandelt.

Weitere Links zum Thema

Weitere Informationen zu diesem Thema:

 http://www.datev.de/lexinform/0436806

 http://www.datev.de/lexinform/0632670

 http://www.datev.de/lexinform/0436877

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Frau Sarah Hanner

Telefon: 09231/50 49 60

Telefax: 09231/50 49 62

email:  sh@barth-steuerberatung.de


Ihr Antrag-Online:


Ihre Terminvereinbarung:

finden Sie Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterhier

 

© BStBG | Telefon 09231_50 49 60 | Telefax 09231_50 49 62

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