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Der rechtliche HintergrundDer Bundesfinanzhof fällt wegweisende Urteile, die jungen Leuten zugutekommen: Studienkosten oder Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können nach zwei aktuellen BFH-Urteilen unter bestimmten Voraussetzungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese Rechtslage kann zu erheblichen Steuervorteilen nach Beendigung der Ausbildung führen!! Der Urteils-Tenor hierzu zum Abruf: Vorteile die sich lohnenDie bisherige Begrenzung auf den Sonderausgabenabzug von maximal 4.000 Euro entfällt, da Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darüber hinaus angesetzt werden können. Eine steuerliche Wirkung ergab sich zudem nur dann, wenn positive steuerpflichtige Einkünfte in entsprechender Höhe vorhanden waren. Viele Studenten und Auszubildende haben bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben, weil sie keine Einkünfte erzielt haben. Das sollten sie jetzt nachholen und die entstandenen Kosten in einem Verlustfeststellungsbescheid als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben lassen. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für gewöhnlich für vier Jahre nachholen. Beispielsweise kann bis zum 31.12.2011 die Erklärung für 2007 beim Finanzamt eingereicht werden. Welche Kosten sind denkbarSofern die BFH-Entscheidungen von der Finanzverwaltung angewendet werden, könnten insbesondere nachfolgende Aufwendungen abzugsfähig sein:
Hinweis: Anwendung der Rechtsprechung fraglichGrundsätzliche Wirkung haben die beiden günstigen Urteile zunächst einmal noch nicht. Es sind folgende Optionen denkbar:
Wie geht´s weiterNachdem Sie sich hier ausführlich informieren konnten, steht der Beantragung der Werbungskosten nichts mehr im Wege. Sie müssen lediglich mit uns über den Selbstverständlich werden alle darin gemachten Angaben gemäß unseres Berufsstandes vertraulich behandelt. Weitere Links zum ThemaWeitere Informationen zu diesem Thema:
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